§ 18 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 18

Maria Saal

 

(1) Der Marktgemeinde Maria Saal werden Teile der Gemeinde St. Peter am Bichl und der Gemeinde Ottmanach angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde St. Peter am Bichl wird der Marktgemeinde Maria Saal jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze der Katastralgemeinden Karnburg, Nagra und St. Peter bei Tentschach, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Nagra und St. Peter bei Tentschach in westlicher Richtung bis zur Außengrenze des Grundstückes 55, KG St. Peter bei Tentschach; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 55, 53/4, 57, 58, 59, 62, 64, 52/13, 51, 50, 48, 49, 45, 41 und 37, alle KG St. Peter bei Tentschach; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 449, 450, 616 (Weg), 441, 440, 439/1, 408/1, 408/2, 407/1, 391, 392 und 402 (Weg), alle KG St. Peter am Karlsberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 377/1, 619/2 (Weg) und 402 (Weg), alle KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Galling.

 

(3) Von der Gemeinde Ottmanach wird der Marktgemeinde Maria Saal jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 4 und 3/2, KG Ottmanach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Donat und Ottmanach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 4, 7/1, 9 und 10, alle KG Ottmanach, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 10 und 3/2, KG Ottmanach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ottmanach und St. Michael am Zollfeld.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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