§ 19 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 19

Köttmannsdorf

 

Der Gemeinde Köttmannsdorf wird jener Teil der Gemeinde Viktring angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Stein, Rotschitzen und Viktring in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Viktring und Stein bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 447 und 486/1 (Weg), KG Stein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Viktring und Stein; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 447, 502 (Weg), 424/3, 421/2, Bfl. 82, 421/5, 421/4, 421/3, Bfl. 118, 399/4 und 399/2, alle KG Stein, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Stein, Neudorf und Rotschitzen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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