Magdalensberg
(1) Die Gemeinde Ottmanach in dem sich auf § 18 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg werden zur Gemeinde Magdalensberg vereinigt.
(2) Die Gemeinde Magdalensberg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ottmanach und der Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg.
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