Grafenstein
(1) Die Gemeinde Grafenstein in dem sich aus § 67 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Mieger in dem sich aus §§ 15 und 67 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Grafenstein vereinigt.
(2) Die Gemeinde Grafenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und hinsichtlich der Gemeinde Mieger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) | das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Mieger in dem zur Gemeinde fallenden Gebietsteil fällt der Gemeinde Grafenstein zu; | |||||||||
b) | die Gemeinde Grafenstein hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Mieger in den zur Gemeinde fallenden Gebietsteil einzutreten; | |||||||||
c) | das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Mieger fällt der Gemeinde Grafenstein im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des zu Gemeinde fallenden Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu; | |||||||||
d) | der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Mieger im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit dem Anteil von 14 Prozent der Gemeinde Grafenstein zu; | |||||||||
e) | die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in dem an die Gemeinde fallenden Gebietsteil befindet, auf die Gemeinde Grafenstein; | |||||||||
f) | vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Mieger fallen 14 Prozent an die Gemeinde Grafenstein. |
(3) Von der Gemeinde Tainach wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 101 und 305/1 (Weg), KG Admont-Lassein und Wölfnitz, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 305/1 (Weg), 98, 95, 88, 87, 79, 78, 71/2, 300/2 (Weg), 72/1, 72/2, 74/1 und 73, alle KG Admont-Lassein , bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 73 und 300/3, KG Admont-Lassein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale, bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 308/1 (Drau-Fluß), KG Admont-Lassein, auf der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale.
(4) Von der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Wölfnitz, Admont-Lassein und Stein im Jauntale, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale in südöstlicher Richtung bis auf die Mittellinie der Drau (Grundstück 1132/1, KG Stein im Jauntale); sodann flußabwärts entlang der Mittellinie der Drau (Grundstück 1132/1, KG Stein im Jauntale) bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Stein im Jauntale und Wölfnitz.
(5) Von der Gemeinde Poggersdorf wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1084/13 (BdStr.) und 1084/10, KG Leibsdorf mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Leibsdorf und Packein, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1084/10, 1051/3, 1054/3 (Weg), 1051/4, 1051/5 und 1084/11, alle KG Leibsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1084/11 und 1054/2 (LdStr.), KG Leibsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Leibsdorf und Packein.
(6) Die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in dem im Abs 4 genannten Gebietsteil befindet, auf die Gemeinde Grafenstein.
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