Feistritz im Rosental
(1) Die Gemeinde Feistritz im Rosental und die Gemeinde Weizelsdorf in dem sich aus § 14 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Feistritz im Rosental vereinigt.
(2) Die Gemeinde Feistritz im Rosental ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Weizelsdorf.
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