§ 15 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 15

Ebental

 

(1) Die Gemeinde Ebenthal in dem sich aus § 22 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Radsberg und ein Teil der Gemeinde Mieger (Abs. 2) werden zur Gemeinde Ebental vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Mieger kommt zur Gemeinde Ebental jener Teil, der südlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Gurnitz, Berg und Mieger, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 111 und 399, KG Berg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 399, 396, 394, 393, 386, 387, 384/1, 301, 299, 297/2, 284/1, 289/3, 289/1, 284/1, 289/2, 284/2, 230/2, 231/2, 206/2, 211, 219, 218, 217/3, 217/2, 1074/1 (Weg), 1074/2 (Weg), 531/3, 533, 510/3, 510/2, 519, 508, 494, 491, 938/2, 984, 1088 (Weg) und 1071 (Weg), alle KG Berg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1071 und 963/4, KG Berg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger; hierauf in südlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Mieger, Berg und Saager; weiter in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Saager bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 369/1 und 314, KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Saager; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 369/1, 368, 367, 370/1, 370/4, 365, 377 und 378, alle KG Saager, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 378 und 364/3, KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Gallizien.

 

(3) Die Gemeinde Ebental ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ebenthal, der Gemeinde Radsberg und hinsichtlich der Gemeinde Mieger soweit in den § 16 Abs 2 und § 67 Abs 4 nicht anderes bestimmt ist.

 

(4) Von der Gemeinde Maria Rain wird jener Teil der Gemeinde Ebental angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1137 und 1335, KG Göltschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und nach Radsberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1337, 1338, 1339, 1330, 1324, 1319, 1313, 1310/2, 1301/2, 1301/1, 1302, 1298, 1264, 1262, 1261, 1260, 1259, 1258, 1254, 1257, 1671/1 (Weg), 1256 und 1253, alle KG Göltschach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1253 und 1251, KG Göltschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und Troppelsdorf; sodann in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und Troppelsdorf bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Göltschach, Troppelsdorf und Neudorf.

 

(5) Von der Landeshauptstadt Klagenfurt wird der Gemeinde Ebental jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 736/1 (Glanfluß) und 736/20 (Glanfluß), KG St. Peter Ebental, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ebenthal und St. Peter Ebental, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 736/20 (Glanfluß), 736/19, 736/13, 400/5, 400/6, 424, 417, 421, 323/2, 323/1, 326, 706 (Weg), 322, 320, 379, 372 und 712/2, alle KG Sankt Peter Ebental, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 712/2 (Straße) und 738/1 (Bahn), KG St. Peter Ebental, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter Ebental und Gradnitz.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-GV
§ 16 K-GV