§ 14 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 14

Ferlach

 

(1) Die Stadtgemeinde Ferlach und die Gemeinde Windisch Bleiberg werden zur Stadtgemeinde Ferlach vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Ferlach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Windisch Bleiberg.

 

(3) Von der Gemeinde Weizelsdorf werden der Stadtgemeinde Ferlach angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der nördlich, östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 911/2 und 884/2, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kappel und Weizelsdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 884/2, 891, 892/1, 892/2, 895/2, 902, 903, 904, 906, Bfl. 74, 900/1, 924/2, Bfl. 93, 900/3, 1177/4 (Weg), 1176/8 (Weg), 887 und 884/2, alle KG Weizelsdorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 884/2 und 883, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Weizelsdorf und Kappel;

 

b)

jener Teil, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1400 und 137, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kappel und Weizelsdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 137, 132, 133, 111/5, 111/7, 109/1, 1167/1 (Weg), 109/2, 110, 1191 (Weg), 1183/3 (ÖBB), 1223 (Weg), 1165/4 (BdStr.) und 203/2, alle KG Weizelsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 203/2 und 339/38, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Weizelsdorf und Kappel.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-GV
§ 15 K-GV