§ 9 K-GOA Erledigung

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Erledigung

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 5 Abs 4§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 01.03.1999 bis 04.07.2019
§ 9

Erledigung

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 5 Abs 4§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten