(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
a) | ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung vorgelegt wird oder | |||||||||
b) | der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde. |
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.
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