§ 11 K-GG Erlöschen der Bewilligung

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung vorgelegt wird oder

b)

der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-GG
§ 12 K-GG