§ 14 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 14

Zuständigkeit

 

(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben sind, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs 2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist, Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-GG
§ 15 K-GG