Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben sind, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs 2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist, Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
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