Behördliche Überwachung
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, oder der Verpflichtung nach § 7 Abs 6 keine Folge geleistet, so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung des Mangels bescheidmäßig aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde - im Falle des § 14 Abs 2 bis zum Einschreiten der Behörde der Bürgermeister - unter möglichster Wahrung bestehender Rechte auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
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