(1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig verwendet im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
a) | nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden, | |||||||||
b) | mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und | |||||||||
c) | zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden. |
(3) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung entsprechende Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere der Betrieb, der Anschluß und die Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben; in der Verordnung können ferner Bestimmungen über Schutzzonen für Gasanlagen im Freien und Bestimmungen über allfällige Überprüfungen von Gasanlagen und Teilen davon zum jeweils geeigneten Zeitpunkt sowie über die Beaufsichtigung von Gasanlagen aufgenommen werden. Die Landesregierung kann sich in ihrer Verordnung auch darauf beschränken, technische Richtlinien oder Teile davon sowie sonstige technische Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen, als verbindlich zu erklären, wenn die technischen Richtlinien oder Vorschriften derartige Bestimmungen zum Inhalt haben und wenn sie von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind.
(5) Die Behörde kann auf begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften nach Abs. 4 bewilligen, wenn die Sicherheit im Sinne des Abs. 1 trotzdem gewährleistet erscheint.
(6) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
(7) Abweichend vom § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr 56/1985, dürfen bei Gasheizgeräten Abgase unmittelbar durch die Wand in das Freie geleitet werden, wenn
a) | das Gebäude, in dem das Gasheizgerät angeschlossen werden soll, nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweist und | |||||||||
b) | die Heizleistung des Gasheizgerätes nicht mehr als 50 kW beträgt und | |||||||||
c) | der Abgasauslaß vom nächsten Fenster - lotrecht gemessen - mindestens 1,5 m entfernt ist, sofern die Heizleistung des Gasheizgerätes mehr als 3 kW beträgt. |
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