(1) Einer Bewilligung bedarf
a) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet; | |||||||||
b) | die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden; | |||||||||
c) | die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder umgefüllt wird; | |||||||||
d) | die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde, wobei unter Norm-Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Gas im Normzustand (0 ºC und 1,013 bar) zu verstehen ist. |
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung sind Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgehen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.
(4) Sind Verfahren auf Bewilligung einer Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig mit Verfahren nach § 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, bei einer Gemeinde anhängig und fällt die Erteilung beider Bewilligungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach § 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchzuführen.
(5) Soweit wesentliche Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu erfassen, als dies wegen der wesentlichen Änderung zum Schutz der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern erforderlich ist.
(6) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
0 Kommentare zu § 5 K-GG