§ 2 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 2

Begriffsbestimmung

 

Gasförmige Brennstoffe sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
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