(1) Stellt die Behörde fest, daß Gasanlagen nach § 4 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben werden, so hat sie gegenüber dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß im Falle des Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle notwendig sind, so haben sie den Betrieb ohne weiteres Verfahren einzustellen. Hievon hat die Behörde den Grundeigentümer und nach Möglichkeit auch den unbefugten Betreiber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die getroffenen Anordnungen sind binnen zwei Wochen gegenüber dem Grundeigentümer bescheidmäßig zu verfügen. Berufungen und Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
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