§ 8 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 8

Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmungen

 

(1) Die Gasversorgungsunternehmungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

 

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

 

(3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlagen Gefahr im Verzug, so ist das Gasversorgungsunternehmen - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere die Lieferung von Gas einzustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung eintritt.

 

(4) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Lieferung von Gas einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs 1 verweigert wird.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
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