Gesamte Rechtsvorschrift K-GG

Kärntner Gasgesetz - K-GG

K-GG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.04.2020
Gesetz vom 4. November 1999 über die Erzeugung, Lagerung, Leitung
und Verwendung brennbarer Gase (Kärntner Gasgesetz - K-GG)
StF: LGBl Nr 7/2000

§ 1 K-GG


§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Anwendung.

 

(2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.

 

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;

b)

Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt;

c)

Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Kraftfahrwesens,

des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens;

d)

Gasanlagen in Bundestheatern;

e)

Gasanlagen im Bereich militärischer Angelegenheiten.

§ 2 K-GG


§ 2

Begriffsbestimmung

 

Gasförmige Brennstoffe sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.

§ 3 K-GG


(1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig verwendet im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

a)

nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

b)

mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und

c)

zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(3) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.

(4) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung entsprechende Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere der Betrieb, der Anschluß und die Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben; in der Verordnung können ferner Bestimmungen über Schutzzonen für Gasanlagen im Freien und Bestimmungen über allfällige Überprüfungen von Gasanlagen und Teilen davon zum jeweils geeigneten Zeitpunkt sowie über die Beaufsichtigung von Gasanlagen aufgenommen werden. Die Landesregierung kann sich in ihrer Verordnung auch darauf beschränken, technische Richtlinien oder Teile davon sowie sonstige technische Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen, als verbindlich zu erklären, wenn die technischen Richtlinien oder Vorschriften derartige Bestimmungen zum Inhalt haben und wenn sie von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind.

(5) Die Behörde kann auf begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften nach Abs. 4 bewilligen, wenn die Sicherheit im Sinne des Abs. 1 trotzdem gewährleistet erscheint.

(6) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.

(7) Abweichend vom § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr 56/1985, dürfen bei Gasheizgeräten Abgase unmittelbar durch die Wand in das Freie geleitet werden, wenn

a)

das Gebäude, in dem das Gasheizgerät angeschlossen werden soll, nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweist und

b)

die Heizleistung des Gasheizgerätes nicht mehr als 50 kW beträgt und

c)

der Abgasauslaß vom nächsten Fenster - lotrecht gemessen - mindestens 1,5 m entfernt ist, sofern die Heizleistung des Gasheizgerätes mehr als 3 kW beträgt.

§ 5 K-GG


(1) Einer Bewilligung bedarf

a)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet;

b)

die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden;

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder umgefüllt wird;

d)

die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde, wobei unter Norm-Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Gas im Normzustand (0 ºC und 1,013 bar) zu verstehen ist.

(2) Dem Ansuchen um Bewilligung sind Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgehen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.

(4) Sind Verfahren auf Bewilligung einer Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig mit Verfahren nach § 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, bei einer Gemeinde anhängig und fällt die Erteilung beider Bewilligungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach § 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchzuführen.

(5) Soweit wesentliche Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu erfassen, als dies wegen der wesentlichen Änderung zum Schutz der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern erforderlich ist.

(6) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

§ 6 K-GG


§ 6

Anzeigepflicht

 

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.

 

(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.

§ 7 K-GG


(1) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage - ausgenommen Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - darf erst in Betrieb genommen werden und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen, bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen auch der Bewilligung, entspricht. Bei Flüssiggasanlagen darf der Prüfungsbefund jeweils nicht älter als fünf Jahre sein.

(2) Im Prüfungsbefund nach Abs. 1 sind insbesondere die Prüfungsergebnisse über die Dichtheit der Gasanlage, die richtige Einstellung und Funktion der Gasgeräte sowie die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und die Art der Aufstellung anzuführen.

(3) Der Besitzer einer bewilligungspflichtigen Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese Anlage während des Betriebes in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf überprüfen zu lassen, ob sie diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und der Bewilligung entspricht.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 ist ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Eine Zweitausfertigung des Prüfungsbefundes ist bei der erstmaligen Überprüfung vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage vom Besitzer der Behörde vorzulegen.

(5) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug, so ist der Prüfer - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs. 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Betreibers zu veranlassen. Werden hiebei anzeigepflichtige Anlagen außer Betrieb genommen, ist das betroffene Gasversorgungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit einer baulichen Anlage zur Abgasführung besteht.

(6) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, im Prüfungsbefund festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben; kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Prüfer angemessen zu bemessenden Frist nicht nach, so hat der Prüfer die Behörde schriftlich zu verständigen.

(7) Zur Vornahme der Überprüfungen und zur Ausstellung der Prüfungsbefunde (Abs. 1 bis 4) sind befugt:

a)

Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) iSd Gewerberechts mit entsprechender Befugnis;

b)

akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

c)

Gasversorgungsunternehmen;

d)

Personen, die nach den geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlagen berechtigt sind.

(8) Ein Gasversorgungsunternehmen (Abs. 7 lit. d) darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.

(9) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.

§ 8 K-GG


§ 8

Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmungen

 

(1) Die Gasversorgungsunternehmungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

 

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

 

(3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlagen Gefahr im Verzug, so ist das Gasversorgungsunternehmen - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere die Lieferung von Gas einzustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung eintritt.

 

(4) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Lieferung von Gas einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs 1 verweigert wird.

§ 9 K-GG


§ 9

Behördliche Überwachung

 

(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, oder der Verpflichtung nach § 7 Abs 6 keine Folge geleistet, so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung des Mangels bescheidmäßig aufzutragen.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde - im Falle des § 14 Abs 2 bis zum Einschreiten der Behörde der Bürgermeister - unter möglichster Wahrung bestehender Rechte auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.

 

(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.

§ 10 K-GG Nachträgliche Vorschreibungen


Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

§ 11 K-GG Erlöschen der Bewilligung


(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung vorgelegt wird oder

b)

der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.

§ 12 K-GG Herstellung des rechtmäßigen Zustandes


(1) Stellt die Behörde fest, daß Gasanlagen nach § 4 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben werden, so hat sie gegenüber dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.

(2) Haben von der Behörde ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß im Falle des Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle notwendig sind, so haben sie den Betrieb ohne weiteres Verfahren einzustellen. Hievon hat die Behörde den Grundeigentümer und nach Möglichkeit auch den unbefugten Betreiber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die getroffenen Anordnungen sind binnen zwei Wochen gegenüber dem Grundeigentümer bescheidmäßig zu verfügen. Berufungen und Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13 K-GG


§ 13

Verhalten bei Gasausströmungen

 

Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.

§ 14 K-GG


§ 14

Zuständigkeit

 

(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben sind, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs 2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist, Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15 K-GG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;

b)

den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

c)

entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;

d)

die in Entscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

e)

Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;

f)

das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;

g)

Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;

h)

gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 16 K-GG


§ 16

Übergangsbestimmungen

 

(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen weiter betrieben werden; stellt eine solche Anlage jedoch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar oder können Sachschäden nicht ausgeschlossen werden, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und erforderlichenfalls zu untersagen.

 

(2) Soweit Anlagen nach § 5 Abs 1 lit d im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt nach Abs 1 - zu entscheiden, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt.

§ 17 K-GG


§ 17

Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Gasgesetz, LGBl Nr 45/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 110/1991 und 117/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 17/1992, außer Kraft.

 

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, unterzogen.

Kärntner Gasgesetz - K-GG (K-GG) Fundstelle


Gesetz vom 4. November 1999 über die Erzeugung, Lagerung, Leitung
und Verwendung brennbarer Gase (Kärntner Gasgesetz - K-GG)
StF: LGBl Nr 7/2000

Änderung

LGBl Nr 85/2013

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