(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt; | |||||||||
b) | den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt; | |||||||||
c) | entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt; | |||||||||
d) | die in Entscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | |||||||||
e) | Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt; | |||||||||
f) | das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet; | |||||||||
g) | Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält; | |||||||||
h) | gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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