Geltungsbereich
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Anwendung.
(2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) | Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen; | |||||||||
b) | Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt; | |||||||||
c) | Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Kraftfahrwesens, | |||||||||
des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens; | ||||||||||
d) | Gasanlagen in Bundestheatern; | |||||||||
e) | Gasanlagen im Bereich militärischer Angelegenheiten. |
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