§ 11 K-GG Erlöschen der Bewilligung

Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung vorgelegt wird oder

b)

der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2000 bis 31.12.2013

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung vorgelegt wird oder

b)

der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.

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