§ 6 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 6

Anzeigepflicht

 

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.

 

(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-GG
§ 7 K-GG