Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen weiter betrieben werden; stellt eine solche Anlage jedoch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar oder können Sachschäden nicht ausgeschlossen werden, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Soweit Anlagen nach § 5 Abs 1 lit d im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt nach Abs 1 - zu entscheiden, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt.
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