§ 19 K-GFPO

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die ReinigungKehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und Rauchkanälefest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem NutzungsberechtigtenNutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die ReinigungKehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen ZustandesZustands der Abgasanlage, Poterien und Rauchkanäleder fest verlegten Verbindungsstücke.

(1a2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).

(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Behörde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die ReinigungÜberprüfung, Kehrung und Überprüfung und/oderDurchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuerbeschau gemäß § 27 Abs. 1 Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.

(24) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, daß diedass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sind, daß die Zugänge ausreichend belichtet und daßdem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern dem Rauchfangkehrer beigestelltbereitgestellt werden.

(35) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Abgasanlagen, der Poterien und RauchkanäleKehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.07.2019

(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die ReinigungKehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und Rauchkanälefest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem NutzungsberechtigtenNutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die ReinigungKehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen ZustandesZustands der Abgasanlage, Poterien und Rauchkanäleder fest verlegten Verbindungsstücke.

(1a2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).

(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Behörde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die ReinigungÜberprüfung, Kehrung und Überprüfung und/oderDurchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuerbeschau gemäß § 27 Abs. 1 Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.

(24) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, daß diedass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sind, daß die Zugänge ausreichend belichtet und daßdem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern dem Rauchfangkehrer beigestelltbereitgestellt werden.

(35) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Abgasanlagen, der Poterien und RauchkanäleKehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.

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