§ 18 K-GFPO Reinigungspflichtige Anlagen

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) FeuerungsanlagenFeuerstätten einschließlich ihrer Anschlüsse, Rauch- und Abgasleitungender Verbindungsstücke sowie Rauch- und AbgasfängeAbgasanlagen sind so zu reinigen, daßdass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.

(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.

(3) Lüftungseinrichtungen für FeuerungsanlagenFeuerstätten sind ständig frei und funktionsfähigfunktionstüchtig zu halten.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) FeuerungsanlagenFeuerstätten einschließlich ihrer Anschlüsse, Rauch- und Abgasleitungender Verbindungsstücke sowie Rauch- und AbgasfängeAbgasanlagen sind so zu reinigen, daßdass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.

(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.

(3) Lüftungseinrichtungen für FeuerungsanlagenFeuerstätten sind ständig frei und funktionsfähigfunktionstüchtig zu halten.

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