§ 17 K-GFPO Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raumheizungsgeräten

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Feuerstätten wie (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen uu.ä. ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, daßdass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und fest verankerten Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der BrandwiderstandsfähigkeitBrennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Feuerstätten und Rauchrohre und die Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände durch Verordnung die Mindestabstände festzulegen, die beiBei der Aufstellung von Feuerstätten undist darauf zu achten, dass die entsprechend der Anbringung von Rauchrohren im InteresseAuslegung der Brandsicherheit einzuhalten sindFeuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.

(3) In Räumen,Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in denen Feuerstätten betrieben werden, ist für eine ausreichende Beden Montage- und EntlüftungBetriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu sorgenangrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) Feuerstätten wie (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen uu.ä. ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, daßdass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und fest verankerten Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der BrandwiderstandsfähigkeitBrennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Feuerstätten und Rauchrohre und die Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände durch Verordnung die Mindestabstände festzulegen, die beiBei der Aufstellung von Feuerstätten undist darauf zu achten, dass die entsprechend der Anbringung von Rauchrohren im InteresseAuslegung der Brandsicherheit einzuhalten sindFeuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.

(3) In Räumen,Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in denen Feuerstätten betrieben werden, ist für eine ausreichende Beden Montage- und EntlüftungBetriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu sorgenangrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.

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