(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine gesondert zu führende Ausgleichskasse (Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse) zur Verwaltung des Ertrages der Fleischuntersuchungsgebühren einzurichten.
(2) Die Mittel der Ausgleichkasse sind insbesondere zu verwenden
a) | zum überörtlichen Ausgleich der für die Untersuchungen und Kontrollen nach § 3 gebührenden Vergütungen und Aufwandersätze; | |||||||||
b) | zur Erstattung der Weggebühren; | |||||||||
c) | zur Deckung der Kosten der Fortbildungslehrgänge für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes; | |||||||||
d) | zur Deckung des mit den Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 verbundenen Sachaufwands (Untersuchungsbehelfe, Stempel, Drucksorten und dergleichen) und | |||||||||
e) | zur Deckung des sonstigen Aufwandes, der im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Regelungen über die Verwendung der Mittel der Ausgleichskasse und für die Abrechnung und Überweisung der aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragenden Vergütungen und Aufwandersätze festzulegen.
(4) Über den Stand der Gebarung der Ausgleichskasse hat die Landesregierung jährlich bis 31. März des Folgejahres dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist nach der Behandlung durch den Landtag auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
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