(1) Für die Durchführung der im § 3 genannten Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) sind Gebühren (Fleischuntersuchungsgebühren) zu entrichten.
(2) Soweit die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren für die im § 64 Abs. 4 LMSVG genannten Betriebe vom zuständigen Bundesminister festgelegt wird, sind diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten, zu erheben und zu verwalten.
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