(1) Für die Durchführung der im § 3 genannten Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) sind Gebühren (Fleischuntersuchungsgebühren) zu entrichten.
(2) Soweit die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren für die im § 64 Abs. 4 LMSVG genannten Betriebe vom zuständigen Bundesminister festgelegt wird, sind diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten, zu erheben und zu verwalten.
Der Ertrag der Fleischuntersuchungsgebühren ist zur Deckung des Aufwandes zu verwenden, der dem Land durch die Durchführung der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.
Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für
a) | die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (§ 53 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz [LMSVG]) und die gegebenenfalls vorzunehmenden Trichinenuntersuchungen; | |||||||||
b) | die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildverarbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
c) | die Probennahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG sowie gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG; | |||||||||
d) | die Probennahmen und Untersuchungen bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG und | |||||||||
e) | die Überprüfung des Befundes der Beurteilung des Fleisches nach § 53 Abs. 7 LMSVG auf Verlangen des Verfügungsberechtigten. |
(1) Die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung gemäß § 3 zu berücksichtigen. Dabei ist auf die Art der Tiere Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren, Vergütungen und Aufwandersätze entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren mindestens fünf v.H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist auf einen vollen Centbetrag aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und der Landeskammer der Tierärzte in Kärnten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere
a) | für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten; | |||||||||
b) | wenn die Untersuchung ohne Verschulden des Untersuchungsorgans nicht stattfindet sowie | |||||||||
c) | wenn aus Verschulden des Abgabenschuldners oder Verfügungsberechtigten weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen sind. |
(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.
(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist der Unternehmer im Sinne des § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verpflichtet.
(2) Eine direkte Verrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(3) Fleischuntersuchungsgebühren für die Überprüfung des Befundes auf Beurteilung des Fleisches (§ 3 lit. e) sind vom Gebührenschuldner nur zu entrichten, wenn diese Überprüfung den zu überprüfenden Befund bestätigt.
(1) Für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß § 3 gebührt den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 4 und 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) eine Vergütung; erfolgt die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung durch Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 und 5 LMSVG, gebührt dem jeweiligen Rechtsträger ein Aufwandersatz.
(2) Die Vergütung und der Aufwandersatz setzen sich zusammen aus
a) | einer Grundgebühr für die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung samt allfälliger Zuschläge für die Abgeltung des Mehraufwandes, und | |||||||||
b) | gegebenenfalls einer Weggebühr. |
(3) Die Vergütungen für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG sind von der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung durch das Aufsichtsorgan zu überweisen.
(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 3 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sämtliche für die Bemessung der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren erforderlichen Angaben und personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Landesregierung hat für diese Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, darf die Auflage und Verwendung der Formblätter auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der Abgabenbehörde bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.
(3) Für nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt übermittelte Aufzeichnungen hat die Abrechnung und Überweisung aus den Mitteln der Ausgleichskasse nicht stattzufinden. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Landesregierung diese Frist auf Antrag bis zu sechs Monate zu verlängern.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine gesondert zu führende Ausgleichskasse (Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse) zur Verwaltung des Ertrages der Fleischuntersuchungsgebühren einzurichten.
(2) Die Mittel der Ausgleichkasse sind insbesondere zu verwenden
a) | zum überörtlichen Ausgleich der für die Untersuchungen und Kontrollen nach § 3 gebührenden Vergütungen und Aufwandersätze; | |||||||||
b) | zur Erstattung der Weggebühren; | |||||||||
c) | zur Deckung der Kosten der Fortbildungslehrgänge für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes; | |||||||||
d) | zur Deckung des mit den Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 verbundenen Sachaufwands (Untersuchungsbehelfe, Stempel, Drucksorten und dergleichen) und | |||||||||
e) | zur Deckung des sonstigen Aufwandes, der im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Regelungen über die Verwendung der Mittel der Ausgleichskasse und für die Abrechnung und Überweisung der aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragenden Vergütungen und Aufwandersätze festzulegen.
(4) Über den Stand der Gebarung der Ausgleichskasse hat die Landesregierung jährlich bis 31. März des Folgejahres dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist nach der Behandlung durch den Landtag auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
Abgabenbehörde für die Erhebung der Gebühren für Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gemäß § 3 ist die Landesregierung.
(1) Ist der Gebührenschuldner gemäß § 6 Abs. 1 bei Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes mit der Entrichtung der Fleisch-untersuchungsgebühren für mehr als drei Monate im Rückstand, hat der Landeshauptmann die Durchführung einer weiteren Schlachttier- und Fleischuntersuchung von der Entrichtung eines Vorschusses in der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren abhängig zu machen.
(2) Die Vorschreibung des Vorschusses hat mit Bescheid so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorschuss am letzten Werktag vor der Untersuchung entrichtet werden kann. Von dieser Vorschreibung sind das zuständige Untersuchungsorgan und die Abgabenbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Vorschuss ist an die Abgabenbehörde zu entrichten. Die Abgabenbehörde hat von der Entrichtung des Vorschusses durch den Verpflichteten (Abs. 1) unverzüglich das Untersuchungsorgan und den Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Abgabenbehörde hat dem Gebührenschuldner die Höhe der von ihm zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen gemäß § 3, mitzuteilen. In den Mitteilungen sind weiters Vorschüsse gemäß § 11 in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet wurden. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung des Gebührenschuldners, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.
(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung einer Mitteilung nach Abs. 1, wird ein Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt, einen Monat nach der Zustellung des Bescheides, fällig (§ 210 der Bundesabgabenordnung).
Die Abgabenbehörde hat die Fleischuntersuchungsgebühren bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
(1) Wer Fleischuntersuchungsgebühren hinterzieht oder verkürzt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
(4) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014; | |||||||||
b) | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014, S. 1, zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG, LGBl. Nr. 34/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(3) § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht werden.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Gesetz vom 16. Juli 2015 über die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015)
StF: LGBl. Nr. 55/2015
I. Abschnitt | |
§ | 1 Gebührenpflicht |
§ | 2 Verwendung der Gebühren |
§ | 3 Gegenstand der Gebühren |
§ | 4 Höhe der Gebühren |
§ | 5 Zuschläge zu den Gebühren |
§ | 6 Gebührenschuldner |
II. Abschnitt | |
§ | 7 Vergütungen und Aufwandersätze der Aufsichtsorgane |
§ | 8 Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten |
§ | 9 Ausgleichskasse |
III. Abschnitt | |
§ | 10 Abgabenbehörde |
§ | 11 Vorschuss |
§ | 12 Abgabenerklärung und Fälligkeit |
§ | 13 Abrechnung |
IV. Abschnitt | |
§ | 14 Strafbestimmung |
§ | 15 Verweisungen |
§ | 16 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |