(1) Ist der Gebührenschuldner gemäß § 6 Abs. 1 bei Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes mit der Entrichtung der Fleisch-untersuchungsgebühren für mehr als drei Monate im Rückstand, hat der Landeshauptmann die Durchführung einer weiteren Schlachttier- und Fleischuntersuchung von der Entrichtung eines Vorschusses in der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren abhängig zu machen.
(2) Die Vorschreibung des Vorschusses hat mit Bescheid so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorschuss am letzten Werktag vor der Untersuchung entrichtet werden kann. Von dieser Vorschreibung sind das zuständige Untersuchungsorgan und die Abgabenbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Vorschuss ist an die Abgabenbehörde zu entrichten. Die Abgabenbehörde hat von der Entrichtung des Vorschusses durch den Verpflichteten (Abs. 1) unverzüglich das Untersuchungsorgan und den Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
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