Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für
a) | die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (§ 53 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz [LMSVG]) und die gegebenenfalls vorzunehmenden Trichinenuntersuchungen; | |||||||||
b) | die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildverarbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
c) | die Probennahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG sowie gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG; | |||||||||
d) | die Probennahmen und Untersuchungen bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG und | |||||||||
e) | die Überprüfung des Befundes der Beurteilung des Fleisches nach § 53 Abs. 7 LMSVG auf Verlangen des Verfügungsberechtigten. |
0 Kommentare zu § 3 K-FlUGG