§ 3 K-FlUGG § 3

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (§ 53 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz [LMSVG]) und die gegebenenfalls vorzunehmenden Trichinenuntersuchungen;

b)

die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildverarbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG);

c)

die Probennahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG sowie gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG;

d)

die Probennahmen und Untersuchungen bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG und

e)

die Überprüfung des Befundes der Beurteilung des Fleisches nach § 53 Abs. 7 LMSVG auf Verlangen des Verfügungsberechtigten.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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