§ 4 K-FlUGG § 4

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung gemäß § 3 zu berücksichtigen. Dabei ist auf die Art der Tiere Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren, Vergütungen und Aufwandersätze entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren mindestens fünf v.H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist auf einen vollen Centbetrag aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und der Landeskammer der Tierärzte in Kärnten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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