(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG, LGBl. Nr. 34/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(3) § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht werden.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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