(1) Die Abgabenbehörde hat dem Gebührenschuldner die Höhe der von ihm zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen gemäß § 3, mitzuteilen. In den Mitteilungen sind weiters Vorschüsse gemäß § 11 in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet wurden. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung des Gebührenschuldners, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.
(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung einer Mitteilung nach Abs. 1, wird ein Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt, einen Monat nach der Zustellung des Bescheides, fällig (§ 210 der Bundesabgabenordnung).
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