§ 2 K-FlUGG § 2

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Ertrag der Fleischuntersuchungsgebühren ist zur Deckung des Aufwandes zu verwenden, der dem Land durch die Durchführung der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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