Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Abgabenbehörde hat die Fleischuntersuchungsgebühren bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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