(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist der Unternehmer im Sinne des § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verpflichtet.
(2) Eine direkte Verrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(3) Fleischuntersuchungsgebühren für die Überprüfung des Befundes auf Beurteilung des Fleisches (§ 3 lit. e) sind vom Gebührenschuldner nur zu entrichten, wenn diese Überprüfung den zu überprüfenden Befund bestätigt.
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