§ 7 K-FlUGG § 7

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß § 3 gebührt den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 4 und 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) eine Vergütung; erfolgt die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung durch Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 und 5 LMSVG, gebührt dem jeweiligen Rechtsträger ein Aufwandersatz.

(2) Die Vergütung und der Aufwandersatz setzen sich zusammen aus

a)

einer Grundgebühr für die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung samt allfälliger Zuschläge für die Abgeltung des Mehraufwandes, und

b)

gegebenenfalls einer Weggebühr.

(3) Die Vergütungen für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG sind von der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung durch das Aufsichtsorgan zu überweisen.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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