(1) Für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß § 3 gebührt den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 4 und 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) eine Vergütung; erfolgt die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung durch Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 und 5 LMSVG, gebührt dem jeweiligen Rechtsträger ein Aufwandersatz.
(2) Die Vergütung und der Aufwandersatz setzen sich zusammen aus
a) | einer Grundgebühr für die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung samt allfälliger Zuschläge für die Abgeltung des Mehraufwandes, und | |||||||||
b) | gegebenenfalls einer Weggebühr. |
(3) Die Vergütungen für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG sind von der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung durch das Aufsichtsorgan zu überweisen.
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