(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere
a) | für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten; | |||||||||
b) | wenn die Untersuchung ohne Verschulden des Untersuchungsorgans nicht stattfindet sowie | |||||||||
c) | wenn aus Verschulden des Abgabenschuldners oder Verfügungsberechtigten weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen sind. |
(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.
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