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(1) Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung mußmuss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchesolchen Satzungen, so muß diese Berufungmuss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.
(1) Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung mußmuss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchesolchen Satzungen, so muß diese Berufungmuss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.