§ 56 K-FLG Beschwerde gegen die Einleitung der Hauptteilung

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung mußmuss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchesolchen Satzungen, so muß diese Berufungmuss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.

(2) Berufungen gegen die Einleitung des Verfahrens, die nicht den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung geltend machen, können ohne weitere Erhebungen von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung mußmuss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchesolchen Satzungen, so muß diese Berufungmuss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.

(2) Berufungen gegen die Einleitung des Verfahrens, die nicht den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung geltend machen, können ohne weitere Erhebungen von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden.

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