§ 9 K-FFG Meldung von Änderungen

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder dg nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, d, f oder dg nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder dg nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, d, f oder dg nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.

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