§ 9 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 9

Meldung von Änderungen

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber, mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hat,b oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 9

Meldung von Änderungen

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber, mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hat,b oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten