§ 6 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;

b)

von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;

c)

von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;

d)

von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;

e)

von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;

f)

von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;

g)

von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;

b)

von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;

c)

von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;

d)

von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;

e)

von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;

f)

von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;

g)

von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten