§ 6 K-FFG Höhe des Familienzuschusses

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Absatz 2,). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
  2. (2)Absatz 2Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen;
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen;
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
    4. d)Litera d1,6 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (13)Absatz eins3Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
    1. a)Litera abis zu einschließlich 246353 Euro 230269 Euro;
    2. b)Litera bvon 247354 bis zu 320460 Euro 208244 Euro;
    3. c)Litera cvon 321461 bis zu 399574 Euro 184216 Euro;
    4. d)Litera dvon 400575 bis zu 477685 Euro 160188 Euro;
    5. e)Litera evon 478686 bis zu 552793 Euro 135159 Euro;
    6. f)Litera fvon 553794 bis zu 628903 Euro 112131 Euro;
    7. g)Litera gvon 629904 bis zu 7261.043 Euro 92108 Euro;
    8. h)Litera hvon 7271.044 bis zu 7971.143,50 Euro 5160 Euro.
  4. (24)Absatz 24Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neuzwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neuzwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Absatz 2,). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
  2. (2)Absatz 2Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen;
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen;
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
    4. d)Litera d1,6 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (13)Absatz eins3Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
    1. a)Litera abis zu einschließlich 246353 Euro 230269 Euro;
    2. b)Litera bvon 247354 bis zu 320460 Euro 208244 Euro;
    3. c)Litera cvon 321461 bis zu 399574 Euro 184216 Euro;
    4. d)Litera dvon 400575 bis zu 477685 Euro 160188 Euro;
    5. e)Litera evon 478686 bis zu 552793 Euro 135159 Euro;
    6. f)Litera fvon 553794 bis zu 628903 Euro 112131 Euro;
    7. g)Litera gvon 629904 bis zu 7261.043 Euro 92108 Euro;
    8. h)Litera hvon 7271.044 bis zu 7971.143,50 Euro 5160 Euro.
  4. (24)Absatz 24Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neuzwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neuzwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

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