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Höhe des Zuschusses
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
a) | bis zu einschließlich | |||||||||
b) | von | |||||||||
c) | von | |||||||||
d) | von | |||||||||
e) | von | |||||||||
f) | von | |||||||||
g) | von | |||||||||
h) | von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro. |
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 40 Euro.
(3) Der Familienzuschuss wird ab dem der Entscheidung über die Zuerkennung folgenden Monatsersten oder einem späteren, vom Antragsteller selbst gewählten Monatsersten, gewährt.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Höhe des Zuschusses
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
a) | bis zu einschließlich | |||||||||
b) | von | |||||||||
c) | von | |||||||||
d) | von | |||||||||
e) | von | |||||||||
f) | von | |||||||||
g) | von | |||||||||
h) | von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro. |
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 40 Euro.
(3) Der Familienzuschuss wird ab dem der Entscheidung über die Zuerkennung folgenden Monatsersten oder einem späteren, vom Antragsteller selbst gewählten Monatsersten, gewährt.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.