§ 12 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 12

Aufgaben und Beschlußfähigkeit

(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3.

(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 12

Aufgaben und Beschlußfähigkeit

(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3.

(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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