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Aufgaben und Beschlußfähigkeit
(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3.
(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Aufgaben und Beschlußfähigkeit
(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3.
(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.