§ 12 K-FFG Sitzungen und Geschäftsordnung

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt.
  2. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  3. (2)Absatz 2Das FamilienfondskuratoriumDer Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßtDer Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. (3)Absatz 3Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt.
  2. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  3. (2)Absatz 2Das FamilienfondskuratoriumDer Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßtDer Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. (3)Absatz 3Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.

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