§ 10 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Familienfonds

§ 10

Einrichtung

(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.

(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2024
3. Abschnitt

Familienfonds

§ 10

Einrichtung

(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.

(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

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