§ 10 K-FFG Familienförderungsbeirat

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, eine besondere Härte vorliegen würde.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, eine besondere Härte vorliegen würde.

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