§ 14 K-ElWOG Beginn und Ende des Betriebes

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. MitDer Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde istdarf der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt,Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage zunicht beginnen.

(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.03.2019

(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. MitDer Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde istdarf der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt,Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage zunicht beginnen.

(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.

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