§ 16 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 16

Bergwächter

 

(1) Die Bestellung zum Bergwächter erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Kärntner Bergwacht.

 

(2) Die Kärntner Bergwacht darf nur fachlich geeignete Personen vorschlagen.

 

(3) Zum Bergwächter dürfen nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die

a)

mit der Bestellung einverstanden sind,

b)

eine entsprechende körperliche Eignung besitzen und

c)

verläßlich sind.

 

(4) Dem Bergwächter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis mit Lichtbild auszustellen, aus dem seine Identität, seine Bestellung zum Bergwächter sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müssen. Dem Bergwächter ist ferner ein Dienstabzeichen zu übergeben, das den Schild des Landeswappens, den Hinweis auf seine Bestellung zum Bergwächter und seine Ordnungsnummer enthalten muss. Die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis sind von der Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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