§ 23 K-BWG Übergangsbestimmungen

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die bis zum 1. Jänner 1973 von den Bezirksverwaltungsbehörden bestellten und in Eid und Pflicht genommenen Bergwächter, die im Besitze des Dienstausweises und Dienstabzeichens sind, gelten als Bergwächter im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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