§ 18 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 18

Enden der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht endet durch Widerruf oder Tod.

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Bergwächters zu widerrufen, wenn

a)

der Bergwächter sein Einverständnis (§ 16 Abs.3 lit a) zurückzieht;

b)

eine der sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs 3 wegfällt;

c)

er die Aufgaben eines Bergwächters vorsätzlich oder fahrlässig

nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere Dienstaufträge wiederholt nicht ausführt oder Dienstbesprechungen oder Veranstaltungen zur Weiterbildung ohne triftige Gründe wiederholt nicht besucht;

d)

er in oder außer Dienst ein mit der Stellung als öffentliches

Wachorgan unvereinbares Verhalten zeigt.

 

(3) Im Verfahren nach Abs 2 lit b bis d kommt der Kärntner Bergwacht die Stellung einer Partei gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.

 

(4) Bei Enden der Mitgliedschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung und die Kärntner Bergwacht - sofern sie nicht als Partei Anspruch auf Zustellung eines Bescheides hat - hievon zu verständigen.

 

(5) Bergwächter, gegen die ein Verfahren nach Abs 2 eingeleitet ist, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens das Dienstabzeichen nicht sichtbar tragen oder vorweisen und sie dürfen nicht im Sinne des § 19 Abs 1 bis 4 sowie des § 20 Abs 2 tätig werden.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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