Enden der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht endet durch Widerruf oder Tod.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Bergwächters zu widerrufen, wenn
a) | der Bergwächter sein Einverständnis (§ 16 Abs.3 lit a) zurückzieht; | |||||||||
b) | eine der sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs 3 wegfällt; | |||||||||
c) | er die Aufgaben eines Bergwächters vorsätzlich oder fahrlässig | |||||||||
nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere Dienstaufträge wiederholt nicht ausführt oder Dienstbesprechungen oder Veranstaltungen zur Weiterbildung ohne triftige Gründe wiederholt nicht besucht; | ||||||||||
d) | er in oder außer Dienst ein mit der Stellung als öffentliches | |||||||||
Wachorgan unvereinbares Verhalten zeigt. |
(3) Im Verfahren nach Abs 2 lit b bis d kommt der Kärntner Bergwacht die Stellung einer Partei gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.
(4) Bei Enden der Mitgliedschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung und die Kärntner Bergwacht - sofern sie nicht als Partei Anspruch auf Zustellung eines Bescheides hat - hievon zu verständigen.
(5) Bergwächter, gegen die ein Verfahren nach Abs 2 eingeleitet ist, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens das Dienstabzeichen nicht sichtbar tragen oder vorweisen und sie dürfen nicht im Sinne des § 19 Abs 1 bis 4 sowie des § 20 Abs 2 tätig werden.
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