Kostenersatz
(1) Der Bergwächter übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Bergwächter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, die ihm in Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes (§ 10 Abs 1) und der Teilnahme an Sitzungen von Organen der Kärntner Bergwacht erwachsen. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Einfachheit geboten erscheint, ist der Ersatz der Barauslagen zu pauschalieren.
(3) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Teilnahme an Schulungen, sofern diese Teilnahme im Einverständnis mit der Kärntner Bergwacht erfolgt.
(4) Die Bestellung zum Bergwächter ist von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
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