§ 13 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 13

Aufwand

 

(1) Soweit der Aufwand der Kärntner Berwacht nicht durch freiwillige Beiträge und sonstige Zuwendungen gedeckt ist, hat ihn das Land zu tragen.

 

(2) Mittel, die vom Land aufzubringen sind, dürfen nur in der Höhe im Jahresvoranschlag der Kärntner Bergwacht angesetzt werden, in der sie vom Land im Landesvoranschlag der Kärntner Bergwacht zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) Der Voranschlag der Kärntner Bergwacht ist auszugleichen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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