Sprengelversammlung
(1) Die Sprengelversammlung besteht aus den Bergwächtern, die ungeachtet § 19 Abs 4 im jeweiligen Einsatzsprengel überwiegend tätig sind. Sofern der Bergwächter gegenüber dem Landesleiter nicht eine ausdrückliche Erklärung abgibt, in einem anderen Einsatzsprengel überwiegend tätig zu sein, gilt die Vermutung für die überwiegende Tätigkeit für jenen Einsatzsprengel, in dem der Bergwächter seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Sprengelversammlung ist vom Einsatzleiter nach Bedarf, mindestens aber einmal während seiner Funktionsperiode (Abs 3) oder auf Verlangen von einem Drittel der Bergwächter, die im jeweiligen Einsatzsprengel überwiegend tätig sind, einzuberufen. Der Einsatzleiter führt in der Sprengelversammlung den Vorsitz.
(3) Die Sprengelversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren den Einsatzleiter, dessen Stellvertreter sowie für je zehn Bergwächter einen Delegierten zur Vollversammlung und Bezirksversammlung. Der Einsatzleiter ist Delegierter zur Vollversammlung.
(4) Die Wahlen nach Abs 3 sind geheim durchzuführen.
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